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  • Thomas Breckner

Antwort aus Köln

Hallo meine Lieben Leserinnen und Leser ich wünsche euch einen schönen ersten Adventsonntag.

Heute habe ich eine Antwort der Kölner Staatsanwaltschaft erhalten. Mich hat es sehr positiv überrascht, dass dieses Antwortschreiben, vor allem im Vergleich zu denen der österreichischen Behörden, sehr ausführlich (3 Seiten lang) und auch persönlich geschrieben war. Und das obwohl weder ich, noch Andreas deutsche Staatsbürger sind. Aus dieser Antwort möchte ich euch einen kurzen Auszug zeigen: Nach eingehender Prüfung des aus den übersandten Dokumenten hervorgehenden Sachverhalts und der Rechtslage sehe ich leider keine rechtlich zulässige Möglichkeit, eine Zeugenvernehmung der Kontaktperson Ihres verstorbenen Sohnes zu veranlassen. Ich würde Ihnen jedoch gerne die zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen erläutern. Entsprechend der einschlägigen Regelungen in Deutschland, die sich in diesem Punkt offenbar deutlich von den österreichischen Normen unterscheiden, bestünde eine Geltung des deutschen Strafrechts im Falle einer im Ausland begangenen Straftat zum Nachteil eines deutschen Staatsbürgers. Wäre Ihr Sohn also Deutscher, bestünde in Deutschland für ein evtl. Tötungsdelikt zu seinem Nachteil auch dann eine Zuständigkeit, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Dies ist in Österreich in der Tat anders. Da im Falle Ihres Sohnes jedoch allenfalls ein im Ausland begangenes Tötungsdelikt zum Nachteil eines Ausländers (nämlich eines Österreichers) vorliegen könnte, bestünde eine Geltung des deutschen Rechts und damit eine Zuständigkeit der deutschen Behörden nur für den Fall, dass ein Anfangsverdacht gegen einen Deutschen oder einen in Deutschland wohnhaften oder aufhältigen Tatverdächtigen begründet werden könnte.



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